26°C Zertifizierung

Die kurze Folge der Sommer 1999, 2001 und 2003 hat eindrucksvoll verdeutlicht, dass auch in Deutschland die Sicherstellung behaglicher Temperaturzustände zur Schaffung eines optimalen Arbeitsumfeldes unumgänglich ist.

Für viel Furore hat in dem Zusammenhang das oft zitierte Bielefelder Urteil aus dem Jahre 2003 gesorgt.
In dem Urteil wird erstmalig einem Kläger recht gegeben der seinen Vermieter wegen unakzeptaber Raumtemperaturen verklagt hat.

Im Themenumfeld "Behaglichkeit am Arbeitsplatz" werden so die bestehenden Anforderungen der Technik und Bauphysik untermauert.

Im Einzelnen werden diese nun konkretisiert durch:

  • Arbeitsstättenrichtlinie, 26°C-Sollforderung
  • Energieeinsparverordnung / DIN 4108, Teil 2, 25 - 27°C, je nach Klimaregion
  • Rechtssprechung: u. a. OLG Düsseldorf (1998), OLG Rostock (2001), KG Berlin (2002), LG Bielefeld (2003): 26°C- Sollwertforderung bei 32°C Außenlufttemperatur
  • Für Klimaanlagen (DIN 1946 T.2) gilt:
    26°C empfundene Raumtemperatur bei 32°C Außenlufttemperatur
    zulässig: kurzzeitiges Entgleiten auf 27°C

Daraus ergeben sich neue Qualitätsmerkmale für Gebäude Anforderungen an:

  • Nutzer
  • Vermieter
  • Käufer und Verkäufer
  • Planer und ausführende Unternehmen.


Alle o. g. Parteien benötigen eine objektivierbare Beurteilungsgrundlage, die entweder auf die Klärung baulich technischer oder rechtlicher Fragen zielt.








Baulich technische Fragen

Rechtliche Fragen









Im Gebäude wird es zu warm - Sie wollen wissen, was man dagegen tun kann?

Sie sind Mieter oder Vermieter eines Gebäudes und stellen während heißer Sommertage unbehaglich hohe Raumtemperaturen fest?

Die Ursache dazu kann recht vielfältig sein:


  • Kritische architektonische Randbedingungen (z.B. große Glasflächenanteile)
  • Bauphysikalische Probleme (fehlender oder mangelhafter Sonnenschutz)
  • Fehlende technische Einrichtungen für die Kühlung bei hohen thermischen Lasten durch Personen, Maschinen und Beleuchtung
  • Nutzerfehlbedienung (z.B. Nicht- oder Falschbenutzung des Sonnenschutzes)



In allen Fällen wird es notwendig, zunächst durch qualifizierte Messungen die Istsituation festzuhalten und im Anschluss daran, durch ergänzende Simulationen die Einflüsse, die zur Überhitzung geführt haben, zu erkennen.


Monitoring


Das Erfassen des Istzustandes erfolgt durch ein Monitoring, bei dem entweder durch stichprobenartige Messungen während kritischer Tageszeiten und Witterungsbedingungen oder durch Langzeitmessungen die thermischen Verhältnisse dokumentiert werden.

Empfohlen werden Messungen über einen längeren Zeitraum in 10-30-minütigen Zeitintervallen durch eine automatische Messdaten-Erfassungsanlage.

Diese Art der Messung bietet den Vorteil, nicht nur kurzzeitige Einzelsituation zu erfassen, sondern darüber hinaus auch die Temperaturverläufe über einen längeren Zeitraum kennen zu lernen.


Prognose durch Simulationsberechnungen


Bei der genauen Ursachenforschung, woher die Überhitzungen kommen und wer der Hauptverursacher ist, leisten Simulationsprogramme wertvolle Dienste.

Unter Zugrundelegung von Einflussgrößen wie:

  • Bauphysik und Architektur
  • Thermische Lasten durch Maschinen, Personen und Beleuchtung
  • Nutzerverhalten


können die Temperaturverhältnisse ermittelt werden.

Die Berechnungen erfolgen mittels eines international anerkannten Simulationsprogramms, welches durch laufende Überprüfung mit vergleichenden Messungen hohe Prognosesicherheit garantiert.

Auf diese Weise wird es möglich, für sämtliche Klimaregionen entweder unter Eingabe der Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes oder aber individuell ermittelter klimatischer Verhältnisse in Stundenschritten die maximal auftretenden Raumtemperaturen und die Temperaturhäufigkeit über das gesamte Jahr zu ermitteln.

Die Ergebnisse zeigen auf, inwieweit das Gebäude überhaupt von der technischen Ausstattung bzw. Bauphysik in der Lage ist, die thermischen Anforderungen zu erfüllen und durch welche Einflussfaktoren das Raumklima positiv beeinflussbar ist.

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Sie wollen ein Haus kaufen, mieten oder vermieten und die thermischen Qualitäten überprüfen?

Die kurze Abfolge der heißen Sommer 1999, 2001 und 2003 hat eindrucksvoll verdeutlicht, dass es auch in Deutschland zu hohen Außentemperaturbedingungen kommen kann, die beim Zusammenwirken ungünstiger Verhältnisse keine akzeptablen Arbeitsbedingungen mehr im Gebäude ermöglichen, die zur Schaffung eines optimalen Arbeitsumfeldes aber unumgänglich sind.

Gleichgültig, ob ein Gebäude gekauft, gemietet oder vermietet werden soll, ist es unumgänglich, die thermischen Qualitäten des Gebäudes zu kennen.

Genau wie für Bausubstanz, technischer Anlage und sonstiger Ausstattung sind für die thermische Bewertung Expertisen erforderlich.


Thermische Zertifizierung als Bewertungsgrundlage

Mittels validierter, d.h. an ausgeführten Gebäuden getesteter Simulationsberechnungsverfahren ist es möglich, unter Zugrundelegung von Randparametern wie

  • Bauphysik und Architektur
  • Thermische Lasten durch Maschinen, Personen und Beleuchtung
  • Nutzerstruktur


die erforderlichen thermischen Qualitäten zu beurteilen.

Die Berechnungen erfolgen mittels eines international anerkannten Simulationsprogramms, das durch laufende Überprüfung mit vergleichenden Messungen hohe Prognosesicherheit garantiert.

Auf diese Weise wird es möglich, für sämtliche Klimaregionen unter Eingabe entweder der Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes oder aber individuell ermittelter klimatischer Verhältnisse in Stundenintervallen, die maximal auftretende Raumtemperaturen sowie die Temperaturhäufigkeit über das gesamte Jahr zu ermitteln.









Die Berechnungen zeigen, inwieweit das Gebäude überhaupt von der Technik bzw. Bauphysik in der Lage ist, die Soll-Anforderungen zu erfüllen und durch welche Parameter das Raumklima positiv beeinflusst wird.

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Sie planen einen Neu- oder Umbau und Ihr Gebäude soll alle thermischen Anforderungen erfüllen?

Wenn Sie einen Neubau planen oder Ihr bestehendes Gebäude revitalisieren bzw. sanieren wollen, soll das investierte Geld so angelegt sein, dass alle Anforderungen an die thermische Behaglichkeit eingehalten werden.

Im Einzelnen werden diese nun konkretisiert durch:

  • Die Arbeitsstättenrichtlinie, 26 °C-Sollforderung
  • Die Energieeinsparverordnung / DIN 4108, Teil 2, 25 - 27°C, je nach Klimaregion
  • Die Rechtssprechung: u.a. OLG Düsseldorf (1998), OLG Rostock (2001), KG Berlin (2002), LG Bielefeld (2003): 26 °C- Sollwertforderung bei 32 °C Außenlufttemperatur
  • Die DIN 1946 T.2 für Klimaanlagen:
    26 °C empfundene Raumtemperatur bei 32 °C Außenlufttemperatur
    zulässig: kurzzeitiges Entgleiten auf 27 °C


Der Nachweis, dass die Erwartungen erfüllt werden und welche thermischen Qualitäten zu erwarten sind, wird mittels Simulationsberechnungen möglich.

Hierbei werden alle das Raumklima beeinflussende Größen wie:

  • Bauphysik und Architektur
  • Thermische Lasten durch Maschinen, Personen und Beleuchtung
  • Nutzerstruktur


berücksichtigt.

Die Berechnungen erfolgen mittels eines international anerkannten Simulationsprogramms, das durch vergleichende Messungen permanent überprüft wird und damit hohe Prognosesicherheit garantiert.

Mit der Berechnung wird es möglich, für sämtliche Klimaregionen unter Eingabe entweder der Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes oder aber individuell ermittelter klimatischer Verhältnisse in Stundenschritten, die maximal auftretende Raumtemperaturen sowie die Temperaturhäufigkeit über das gesamte Jahr zu ermitteln.










Die auf das spezielle Gebäude zugeschnittenen Ergebnisse zeigen inwieweit bei der Planung bzw. den Umbaumaßnahmen die Randparameter so gewählt und ausgelegt wurden, dass ein optimales Raumklima zu erwarten ist.
Möglich wird auch die Beurteilung des Verhältnisses Aufwand/Nutzen.

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Sie wollen die Qualität einer vorhandenen Planung durch ein Gutachten absichern?

Gebäudeplanungen für den baulichen und den technischen Teil erstrecken sich oftmals über einen Zeitraum von mehreren Monaten und stehen meist unter einem finanziellen und zeitlichen Druck.

Randbedingungen, die zu Beginn des Projektes die Planungsrichtung maßgeblich beeinflusst haben, wie etwa eine festgelegte Nutzerstruktur, können sich im Laufe des Planungsprozesses verändern und nicht immer ist sichergestellt, dass diese Änderung auch in der Planung Niederschlag findet.

Auch Verbesserungsvorschläge von Generalunternehmern und/oder Generalübernehmern für einzelne Baudetails bergen die Gefahr, dass das ursprünglich angedachte in sich funktionsfähige Planungsmosaik zerfällt, indem ein wichtiger Baustein nur unter einem Einzelaspekt verändert wird, ohne den Einfluss dieser Änderung auf das Ganze beurteilen zu können.

Vor endgültiger Umsetzung der Planung oder Umsetzung von Alternativvorschlägen sollte daher von neutraler Stelle eine Beurteilung der thermischen Verhältnisse erfolgen, um dieses Qualitätsmerkmal auch weiterhin auf das Gebäude anwenden zu können.

Mittels validierter, d.h. an ausgeführten Gebäuden getesteter Simulationsberechnungsverfahren, ist es möglich, unter Zugrundelegung der real existierenden Randparametern:

  • Bauphysik und Architektur
  • Innere Lasten durch Maschinen, Personen und Beleuchtung
  • Nutzerstruktur


zur beurteilen. Die Berechnungen erfolgen mittels eines international anerkannten Simulationsprogramms, welches auch vor dem Hintergrund der laufenden Überprüfung durch vergleichende Messungen hoher Prognosesicherheit garantiert.

Auf diese Weise wird es möglich, für sämtliche Klimaregionen unter Eingabe entweder der Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes, oder aber individuell ermittelter klimatischer Verhältnisse in Stundenschritten, die maximal auftretende Raumtemperaturen sowie die Temperaturhäufigkeit zu ermitteln.










So wird es möglich die Planung vor endgültiger Ausführung mit wenig Aufwand zu überprüfen und den Einfluss von Änderungsvorschlägen auf die thermischen Verhältnisse zu quantifizieren und ggf. zu optimieren.

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Sie wollen Ihre Gebäude thermisch ertüchtigen?

Soll ein bestehendes Gebäude thermisch verbessert werden, ist es besonders wichtig, das optimale Verhältnis zwischen Aufwand und thermischer Verbesserung zu finden.

Meist gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die schon mit wenig Aufwand eine deutliche Verbesserung bewirken.

Notwendig ist es, dazu den Einfluss von:

  • Architektur
  • Bauphysik und Sonnenschutz
  • Nutzer
  • Technischer Ausstattung mit Maschinen, PC´s etc.


auf das thermische Verhalten genauestens beurteilen zu können.

Nur so wird es möglich, an der richtigen "Schraube" zu drehen, um unter minimalem, finanziellem Aufwand die größtmögliche thermische Verbesserung zu erzielen.

Mittels Simulationsberechnungen ist es möglich, alle Einflussparameter mathematisch zu modellieren und deren Einfluss auf das thermische Verhalten zu beurteilen.

Die Berechnungen erfolgen mittels eines international anerkannten Simulationsprogramms, das durch laufende Überprüfung durch vergleichende Messungen hohe Prognosesicherheit garantiert.

Auf diese Weise wird es möglich, für sämtliche Klimaregionen unter Eingabe, entweder der Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes, oder aber individuell ermittelter klimatischer Verhältnisse in Stundenschritten, die maximal auftretende Raumtemperaturen sowie die Temperaturhäufigkeit zu ermitteln.










Die Simulationsmodelle erlauben die Beurteilung der Maßnahmen nach wirtschaftlichen und funktionellen Gesichtspunkten und stellen so die ideale Entscheidungsgrundlage dar.

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Sind 26 °C zwingend einzuhalten? Lassen die o.g. technischen Regeln z.B. in extremen Sommern auch Abweichungen nach oben zu?

Die Fragen lassen sich dahingehend beantworten, dass Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.


In den bislang vorliegenden Urteilen haben die Gerichte für die jeweils streitgegenständlichen mietvertraglichen Auseinandersetzungen durchgängig auf die Arbeitsstättenverordnung abgestellt. Zumeist findet sich die bloße Behauptung, dass nach der Arbeitsstättenverordnung ein bestimmter Grenzwert einzuhalten sei. Dies trotz der Tatsache, dass die Verordnung ausdrücklich alleine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dient (§ 1 Ziel, Anwendungsbereich ArbStättV 2004). Hinsichtlich der Raumlufttemperaturen enthält die nunmehr geltende Arbeitsstättenverordnung eine Regelung im Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1. Danach gilt: 3.5 Raumtemperatur (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen. Diese Norm wird weiter konkretisiert durch Nr. 2.4 der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 Raumtemperaturen. Danach sollen Raumtemperaturen 26 °C nicht überschreiten. Nach DIN 1946 Teil 2 sollen bei einer Außentemperatur bis zu 26 °C Raumtemperaturen von 22 °C bis 25 °C herrschen, bei Außentemperaturen von 29 °C zwischen 23 °C und 26 °C, bei 32 °C Außentemperatur zwischen 24 °C und 27 °C. Nach der DIN 4108, Teil 2 sind je nach Klimaregion 25-27 °C einzuhalten.

Diese Grenzwerte sollen gewährleisten, dass einerseits behagliche Raumtemperaturen herrschen, andererseits die Innentemperatur die Außentemperatur nicht derart weit unterschreiten soll, dass bei Betreten und Verlassen der Räume ein "Kälteschock" eintritt. Die 26 °C stellen also keinen absolut geltenden Grenzwert dar. Gerade in sehr heißen Sommern sind auch höhere Raumtemperaturen zulässig.

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Sind Mietminderungen / Kündigungen bei Nichteinhalten der 26 °C möglich?

Die 26 °C stellen keine absolut geltende Grenze dar. Ob dem Mieter Ansprüche auf Mietminderung oder gar Kündigung zustehen, ist vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik zu beurteilen. Danach ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Sache vertragsgerecht und frei von Mängeln zum Gebrauch zu überlassen. Bestehen an der Mietsache Mängel, ist der Mieter zur Minderung oder auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

Zur Mängelfreiheit der Mietsache gehört auch, dass ein Raumklima möglich ist, das die Nutzung der Mietsache zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ermöglicht, ohne dass es zu Gesundheitsgefährdungen kommt.

Hieraus resultiert ohne weiteres, dass zu hohe Raumtemperaturen als Mangel der Mietsache zu gelten haben, sofern sie denn ihre Ursache in der Beschaffenheit der Mietsache haben, nicht etwa auf das Nutzungsverhalten des Mieters zurückzuführen sind.

Die Rechtsprechung hat dies bereits mehrfach ausgeurteilt. Danach gilt es als Mangel, wenn ein überstarker Sonneneinfall durch die Fensterflächen in den gemieteten Büroräumen zu einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Raumlufttemperatur über einen längeren Zeitraum führt und hierdurch die Arbeitsbedingungen in den Räumen unzumutbar beeinträchtigt werden. Problematisch ist allerdings die Feststellung der Schwellenwerte, ab wann eine zulässige Raumlufthöchsttemperatur überschritten ist. Mittlerweile liegt eine Reihe von Urteilen vor, die sich an den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung orientieren. Die nach der Arbeitsstättenverordnung ausgewiesenen Grenzwerte sind danach selbst dann zu beachten, wenn die Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich keine Anwendung auf das Gebäude findet. Die Mietsache sei mangelhaft, wenn die Raumtemperaturen oberhalb von 26 °C bei einer Außentemperatur von 32 °C liegen. Dem könne auch nicht damit begegnet werden, dass der Mieter des Nachts hätte ständig lüften müssen, um die Raumtemperaturen zu senken, da hierdurch gegebenenfalls Einbruchsgefahren geschaffen werden.

Die Rechte des Mieters sind davon unabhängig, ob der Vermieter die Überschreitung der Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung zu vertreten habe. Zur Geltendmachung von Rechten wegen einer Überschreitung der Grenzwerte, sei es in Form einer Mietminderung oder einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist es erforderlich, dass die zu hohen Raumtemperaturen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Mieters führen. Wann eine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden. Entscheidend sind hier die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Allerdings haben bereits Obergerichte entschieden, dass es ausreichend ist, wenn durch einen Sachverständigen errechnet wird, dass selbst bei einem „gewöhnlichen“ Sommer für mehrere Monate mit Innentemperaturen von 35 °C und mehr gerechnet werden muss. Auf die konkrete Feststellung der Überschreitung kam es nicht mehr an.

Damit ergibt sich für den Mieter die Chance, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg die Miete dauerhaft zu mindern oder gar das Mietverhältnis zu lösen, wenn feststellbar ist, dass die Mietflächen nicht geeignet sind, die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung zu gewährleisten.

Spiegelbildlich resultiert das Risiko des Vermieters, mit Mietminderungsverlangen oder gar der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses konfrontiert zu werden bei feststellbaren Verstößen gegen die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung. Insbesondere Vermieter eines Gebäudes mit einem hohen Glasanteil an der Fassade und kleinen abgeschlossenen Mietflächen angrenzend an die Glasfassade, sehen sich mit diesem Risiko konfrontiert. Hier ist zu empfehlen, prüfen zu lassen, ob bei den Werten eines Durchschnittssommers hinsichtlich Sonneneinstrahlung und Außentemperatur die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung in den Mietflächen überschritten werden. Ist dies der Fall, wird zu prüfen sein, ob bautechnische Maßnahmen möglich sind, um die Grenzwerte einzuhalten, um einem Mietminderungsverlangen und in letzter Konsequenz dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Mieter mit Erfolg begegnen zu können. Ist auch dies nicht möglich, bleibt letztlich nur, dem Mieter ein akzeptables Angebot hinsichtlich einer Reduzierung der Miete zu unterbreiten gegen eine Erklärung des Mieters, keine Rechte aus einem Verstoß gegen die Nichteinhaltung der Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung geltend zu machen.

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Welche Regressansprüche können auf Planer / Generalunternehmer / Verkäufer zukommen?

Das 26 °C-Problem stellt sich aus juristischer Sicht vor dem Hintergrund der bislang vorliegenden Urteile zunächst als mietvertragliches Problem. Darüber hinaus kann es sich auch in anderen Bereichen auswirken. Zu nennen sind hier die Verhältnisse: Bauherr / Generalunternehmer, Planer und Verkäufer / Käufer. In allen diesen Fällen können Konfliktsituationen entstehen, wenn das Gebäude die Erfordernisse der 26 °C-Rechtssprechung nicht einhalten kann. Grundlegend ist somit die mietvertragliche Ausgangslage.

Mieter versus Vermieter
Am augenfälligsten sind die Chancen, die sich für die Mieter aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile ergeben. Die Gerichte gaben durchweg dem Mieter Recht, wenn er wegen eines substantiellen Verstoßes gegen die Arbeitsstättenverordnung die Miete minderte oder gar das Mietverhältnis kündigte. Genauer: Die Gerichte sahen in der Tatsache, dass der Vermieter die Mietsache nicht in dem Zustand übergab oder in den Zustand versetzen konnte, bei dem die Arbeitsstättenverordnung eingehalten worden wäre, einen Grund, die Miete zu mindern. Fehlte die Möglichkeit oder die Absicht des Vermieters, den Mangel der Mietsache zu beseitigen, soll daraus sogar das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung resultieren.

Damit ergibt sich für den Mieter die Chance, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg die Miete dauerhaft zu mindern oder gar das Mietverhältnis zu lösen, wenn feststellbar ist, dass die Mietflächen nicht geeignet sind, die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung zu gewährleisten.

Spiegelbildlich resultiert das Risiko des Vermieters, mit Mietminderungsverlangen oder gar der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses konfrontiert zu werden bei feststellbaren Verstößen gegen die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung. Insbesondere Vermieter eines Gebäudes mit einem hohen Glasanteil an der Fassade und kleinen abgeschlossenen Mietflächen angrenzend an die Glasfassade sehen sich mit diesem Risiko konfrontiert. Hier ist zu empfehlen, prüfen zu lassen, ob bei den Werten eines Durchschnittssommers hinsichtlich Sonneneinstrahlung und Außentemperatur die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung in den Mietflächen überschritten werden. Ist dies der Fall, wird zu prüfen sein, ob bautechnische Maßnahmen möglich sind, um die Grenzwerte einzuhalten, um einem Mietminderungsverlangen und in letzter Konsequenz dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Mieter mit Erfolg begegnen zu können. Ist auch dies nicht möglich, bleibt letztlich nur, dem Mieter ein akzeptables Angebot hinsichtlich einer Reduzierung der Miete zu unterbreiten gegen eine Erklärung des Mieters, keine Rechte aus einem Verstoß gegen die Nichteinhaltung der Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung geltend zu machen.

Bauherr / Auftraggeber versus Generalunternehmer / Planer
Aus Sicht von Generalunternehmen und Planern stellt sich die Frage inwieweit sie in Anspruch genommen werden können deswegen, weil sie ein Gebäude errichteten bzw. planten, das etwa zur gewerblichen Vermietung von Büroflächen geeignet sein soll und die Einhaltung der Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung nicht gewährleistet. Bislang liegt keine Rechtssprechung vor, ob Generalunternehmer oder Planer wegen der Unmöglichkeit der Einhaltung der Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung in Anspruch genommen werden können.

Angesichts der Rechtsprechung zu den Auswirkungen der 26 °C-Problematik auf das Mietverhältnis, wird sich insbesondere der Planer auf den Vorwurf einzustellen haben, dass, obgleich die Arbeitsstättenverordnung bereits seit langem bekannt ist, das Gebäude nicht in der Lage ist, die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Darin wird ein Mangel der Planung gesehen werden können. Im Einzelfall können sich hier Abweichungen aus der individuellen Gestaltung der Verträge ergeben. Dies gilt insbesondere für das Vertragsverhältnis zwischen Bauherren und Generalunternehmer.

Für den Bauherren ist es empfehlenswert, zunächst alle diejenigen Bauvorhaben zu prüfen, in denen die Regelverjährung von Ansprüchen gegen die Planer und die Generalunternehmer noch nicht eingetreten ist. Interessant ist dies für den Bauherren insbesondere deswegen, weil er gegebenenfalls die Mietminderungs- und Mietausfallschäden als Schadenersatz gegenüber dem Planer und / oder Generalunternehmer geltend machen kann.

Verkäufer versus Käufer
Entsprechend verhält sich die Problematik im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer von Gewerberaumimmobilien. Die Ungeeignetheit eines Gebäudes, die Einhaltung der Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung zu gewährleisten, kann einen Mangel der Kaufsache begründen. Da Kaufverträge über Gewerbeimmobilien, insbesondere größere Gewerbeimmobilen in der Regel aus im einzelnen ausgehandelten Verträgen bestehen, ist eine weitergehende generalisierende Aussage nicht möglich. Es wird auf die Ausgestaltung des Kaufvertrags im Einzelfall ankommen, ob der Käufer gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend machen kann.

m Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich aus den bislang vorliegenden Urteilen zum Verstoß gegen die Grenzwerte der Arbeitsstättenverordnung, die sich mit dem Verhältnis Mieter versus Vermieter beschäftigen, eine Fülle weiterer Problematiken ergeben können, die bislang nicht oder nur in Ansätzen ins Bewusstsein der Beteiligten gedrungen sind.

In allen Fällen sind jeweils die bautechnischen Voraussetzungen des Gebäudes bzw. der Mietfläche sehr genau festzustellen und die hieraus vor dem Hintergrund der bestehenden Vertragsverhältnisse resultierenden Chancen und Risiken der juristischen Auseinandersetzung abzuwägen, bevor eine gesicherte Aussage dazu möglich ist, ob und in welchem Umfang sich das 26 °C-Problem auswirkt.

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Gibt es Möglichkeiten der Prävention vor Inanspruchnahmen?

Alle diejenigen, die problematische Flächen vermietet, geplant, gebaut oder verkauft haben, sehen sich der Gefahr ausgesetzt, von ihren jeweiligen Vertragspartnern in Anspruch genommen zu werden. Um für eine solche Inanspruchnahme gewappnet zu sein, sind zunächst die technischen und bauphysikalischen Verhältnisse zu prüfen. Festzustellen gilt es, ob das Gebäude bzw. Mietfläche tatsächlich anfällig für eine Überschreitung der Grenzwerte ist. Im Zuge dessen ist auch festzustellen, ob lediglich eine seltene und in Ausnahmefällen mögliche Überschreitung zu befürchten ist oder, ob auch bei einem durchschnittlichen Sommer Überschreitungen vorkommen. Insbesondere für den letzten Fall ist weiter zu ermitteln, ob durch bauliche Veränderungen eine Verbesserung erreicht werden kann.

Sind die technischen und bauphysikalischen Voraussetzungen festgestellt, ist im Zuge einer juristischen Bewertung der vertraglichen Voraussetzungen eine Strategie zu entwickeln, wie möglichen Inanspruchnahmen begegnet werden soll. Dies reicht von einer Zurückweisung von Ansprüchen bis zur Anerkennung in Verbindung mit dem Angebot einer angemessenen Kompensation. Welches Vorgehen die größten Chancen bietet, lässt sich alleine an Hand einer umfassenden und integrativen Bewertung der technischen und juristischen Bedingungen feststellen.

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